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   OVG Sachsen, 29.02.2016 - 1 A 277/14   

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OVG Sachsen, 29.02.2016 - 1 A 277/14 (https://dejure.org/2016,13587)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 29.02.2016 - 1 A 277/14 (https://dejure.org/2016,13587)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 29. Februar 2016 - 1 A 277/14 (https://dejure.org/2016,13587)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1, BauNVO § 14 Abs. 1 Satz 1
    Bebauung in zweiter Reihe, Nebenanlage, Einfügen, Grundstücksfläche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 06.11.1997 - 4 B 172.97

    Bauplanungsrecht - Begriff des "Einfügens" eines Bauvorhabens in den unbeplanten

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.02.2016 - 1 A 277/14
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügen muss, jeweils unabhängig voneinander zu prüfen sind (BVerwG, Beschl. v. 6. November 1997 - 4 B 172.97 -, juris Rn. 5 m. w. N.).
  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.02.2016 - 1 A 277/14
    30 Überschreitet das Vorhaben des Klägers danach den vorgefundenen Rahmen der Umgebungsbebauung nicht, fügte es sich nur dann nicht ein, wenn es sich gegenüber einem Nachbarn als rücksichtslos erwiese (BVerwG, Urt. v. 16. September 2010 - 4 C 7.10 -, juris Rn. 22; Urt. v. 26. Mai 1978 - IV C 9.77 -, juris Rn. 46 a. E.; st. Rspr.).
  • BVerwG, 30.06.2015 - 4 C 5.14

    Bauvorbescheid; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Wohnbauvorhaben;

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.02.2016 - 1 A 277/14
    Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, wogegen Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinn Nebenanlagen zu einer landwirtschaftlichen, gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, in aller Regel keine Bauten sind, die für sich genommen als ein die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (BVerwG, Beschl. v. 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, juris Rn. 3; Urt. v. 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 20 m. w. N.).
  • BVerwG, 17.12.1976 - 4 C 6.75

    Begriff der baulichen Anlage

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.02.2016 - 1 A 277/14
    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass zu den Wesensmerkmalen einer untergeordneten Nebenanlage i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht nur gehört, dass die Anlage in ihrer Funktion, sondern auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck des Grundstücks sowie der diesem entsprechenden Bebauung dienend zugeordnet und untergeordnet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. April 2004 - 4 C 10.03 -, juris Rn. 24; Urt. v. 17. Dezember 1976 - IV C 6.75 -, juris Leitsatz 2).
  • BVerwG, 11.07.2002 - 4 B 30.02

    Begriff der "Bebauung" i.S. von § 34 Abs. 1 BauGB

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.02.2016 - 1 A 277/14
    Diese Rechtsprechung lässt allerdings Raum für Ausnahmen, so dass sich nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls beurteilen lässt, ob ein Gebäude, das nur vorübergehend dem Aufenthalt von Menschen dient, nach Art und Gewicht eine den städtebaulichen Charakter der Umgebung mitbestimmende Baulichkeit darstellt (BVerwG, Beschl. v. 11. Juli 2002 - 4 B 30.02 -, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 17.09.1985 - 4 B 167.85

    Nichtzulassung einer Revision - Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides - Art

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.02.2016 - 1 A 277/14
    Das Einfügen i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB beurteilt sich insoweit nach der konkreten Grundfläche des in Frage stehenden Vorhabens und nach dessen räumlicher Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung (BVerwG, Beschl. v. 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 17. September 1985 - 4 B 167.85 -, juris Rn. 3; st. Rspr.).
  • BVerwG, 16.06.2009 - 4 B 50.08

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i.R.d. Zulassung einer Revision im

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.02.2016 - 1 A 277/14
    Das Einfügen i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB beurteilt sich insoweit nach der konkreten Grundfläche des in Frage stehenden Vorhabens und nach dessen räumlicher Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung (BVerwG, Beschl. v. 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 17. September 1985 - 4 B 167.85 -, juris Rn. 3; st. Rspr.).
  • BVerwG, 28.04.2004 - 4 C 10.03

    Übergeleiteter Bebauungsplan; Kleinsiedlungsgebiet; Funktionslosigkeit; Anlage

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.02.2016 - 1 A 277/14
    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass zu den Wesensmerkmalen einer untergeordneten Nebenanlage i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht nur gehört, dass die Anlage in ihrer Funktion, sondern auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck des Grundstücks sowie der diesem entsprechenden Bebauung dienend zugeordnet und untergeordnet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. April 2004 - 4 C 10.03 -, juris Rn. 24; Urt. v. 17. Dezember 1976 - IV C 6.75 -, juris Leitsatz 2).
  • BVerwG, 02.03.2000 - 4 B 15.00

    Begriffe der "Bebauung" und des "Bebauungszusammenhangs" i.S. von § 34 Abs. 1

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.02.2016 - 1 A 277/14
    Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, wogegen Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinn Nebenanlagen zu einer landwirtschaftlichen, gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, in aller Regel keine Bauten sind, die für sich genommen als ein die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (BVerwG, Beschl. v. 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, juris Rn. 3; Urt. v. 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 20 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 05.07.2018 - 1 A 150/18

    Vorbescheid; Wohngebäude; Innenbereich; Bebauungszusammenhang; Grundstücksfläche,

    54 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es keinen allgemein geltenden Grundsatz, dass eine Hinterlandbebauung städtebaulich unerwünscht ist; vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich eine solche Bebauung einfügt oder städtebauliche Spannungen hervorruft (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 6. November 1997 - 4 B 172.97 -, juris Rn. 9; Senatsurt. v. 29. Februar 2016 - 1 A 277/14 -, juris Rn. 23 ff.).
  • OVG Sachsen, 19.05.2022 - 1 C 24/21

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; Verhinderungsplanung; Ausfertigung;

    aus gesehen hinter dem Hauptgebäude liegende Quergebäude zu dessen Sanierung und teilweiser Umnutzung zu Wohnzwecken mit einer Wohneinheit, nachdem das Sächsische Oberverwaltungsgericht sie hierzu mit rechtskräftigen Urteil vom 29. Februar 2016 - 1 A 277/14 - verpflichtet hatte.

    Hierbei ist es unerheblich, dass er nach dem von ihm vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht geführten Rechtsstreit - 1 A 277/14 - eine aktuell bis zum 30. Juni 2022 verlängerte Baugenehmigung vom 23. Juni 2017 für die Sanierung und Umnutzung des Quergebäudes mit einer Wohneinheit innehat.

    Mit dem Planungsziel, das charakteristische Stadt- und Landschaftsbild zu sichern und die durch Bebauung eingefassten Grünbereiche zu erhalten, strebt die Antragsgegnerin die Festsetzung privater Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 Alt. 2 BauGB) unter Erhalt des gegenwärtigen Gebietscharakters, der vornehmlich durch Wohnnutzungen geprägt ist (vgl. Senatsurt. v. 29. Februar 2016 - 1 A 277/14), an.

  • OVG Sachsen, 22.12.2017 - 1 A 111/15

    Nutzungsuntersagung; Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; maßgebliche Sachlage;

    Das "Einfügen" i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB beurteilt sich nach der konkreten Grundfläche des jeweiligen Vorhabens und nach dessen räumlicher Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 17. September 1985 - 4 B 167.85 -, juris Rn. 3; Senatsurt. v. 29. Februar 1 A 277/14 -, juris Rn. 21).
  • VG Lüneburg, 15.09.2022 - 2 A 12/20

    Einfügen; Innenbereich; Überbaubare Grundstücksfläche

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass zu den Wesensmerkmalen einer untergeordneten Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht nur gehört, dass die Anlage in ihrer Funktion, sondern auch räumlichgegenständlich dem primären Nutzungszweck des Grundstücks sowie der diesem entsprechenden Bebauung dienend zugeordnet und untergeordnet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2004 - 4 C 10.03 -, juris Rn. 24; Urt. v. 17.12.1976 - 4 C 6.75 -, juris Leitsatz 2; Sächs. OVG Urt. v. 29.2.2016 - 1 A 277/14, juris Rn. 25).
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